Der Lohnschiebung[1] liegt ein Lohnbegrenzungsvertrag zugrunde, nach dem sich der Empfänger der Dienst- oder Arbeitsleistung vertraglich verpflichtet hat, die Vergütung an einen Dritten (typischerweise der Ehegatte o. Ä.) zu zahlen, ohne dass es sich um eine Abtretung handelt. Vollstreckungsrechtlich bleibt die dem Dritten vom Drittschuldner zu zahlende Vergütung Schuldnervermögen. Der Anspruch des Dritten wird daher kraft Gesetz von der Pfändung des Schuldnereinkommens erfasst.[2] Deshalb verbietet sich für den Arbeitgeber als Drittschuldner ohne Rücksicht darauf, ob das (Schiebungs-) Verhältnis im Pfändungsbeschluss bezeichnet ist oder nicht, auch jede Leistung an den Drittberechtigten. Die dem Drittberechtigten geschuldete Vergütung kann vom Gläubiger des Schuldners, dem Arbeitnehmer, aber auch unmittelbar gepfändet werden.[3]

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