Wegen der Fälle, in denen der Arbeitgeber zur Hinterlegung von gepfändetem Arbeitseinkommen bei der gerichtlichen Hinterlegungsstelle (Justizkasse) berechtigt bzw. verpflichtet ist[1], – Hinterlegung ohne Weiteres bei mehreren Pfändungen, jedoch nur hinsichtlich der durch die Pfändungen überhaupt erfassten strittigen Lohnteile[2] und § 372 Satz 2 BGB – Hinterlegung stets im Umfang der Ungewissheit und Unklarheit über die Person des Gläubigers, etwa bei Zweifel über mitzuberücksichtigende Unterhaltsberechtigte[3] oder bei Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung.[4] Wenn für den Arbeitgeber auch nur im zuletzt genannten Falle die Anzeige über die Hinterlegung an die Gläubiger zwingend vorgeschrieben ist, wird er gleichwohl auch in den anderen Fällen an Gläubiger und Arbeitnehmer entsprechende Anzeigen machen. Die Kosten der Hinterlegung sind Vollstreckungskosten, die der Drittschuldner bereits bei der Hinterlegung abziehen kann. Durch Hinterlegung kann sich der Arbeitgeber aus allen Streitigkeiten der Beteiligten fernhalten; denn mit der Hinterlegung hat er die Lohnforderung in gleicher Weise erfüllt wie durch Zahlung des gepfändeten Arbeitseinkommens.

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