Ist die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zustehende Gegenforderung vor der Pfändung (wirksam gewordenen Vorpfändung) fällig geworden, so kann er dem Gläubiger die Aufrechnung gegenüber dem pfändbaren Einkommensteil auch noch nach dessen Pfändung wirksam erklären. Die Aufrechnungserklärung liegt im Zweifel in der Erhebung des Aufrechnungseinwandes gegenüber dem Gläubiger. Erklärt der Arbeitgeber dem Gläubiger die Aufrechnung und bestätigt dieser, er habe davon Vormerkung genommen, dass seine Pfändung erst von dem durch diese Aufrechnung bedingten späteren Zeitpunkt an zum Zuge komme, und verhält sich der Gläubiger zunächst auch dieser Bestätigung entsprechend, so kann in seinem Verhalten eine bindende Vereinbarung über den vom Arbeitgeber mitgeteilten Beginn der Überweisungen an den Gläubiger gesehen werden.

Wird die Gegenforderung des Arbeitgebers erst nach wirksam gewordener Einkommenspfändung (Vorpfändung) fällig, so kann der Arbeitgeber gleichwohl gegenüber denjenigen Lohnraten aufrechnen, die erst später als seine Gegenforderung fällig werden. Siehe zur Aufrechnung im Einzelnen §§ 387396 BGB.

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