Bezieht der Schuldner Arbeitseinkommen aus verschiedenen selbstständigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen, bleiben die verschiedenen Ansprüche grundsätzlich selbstständig. Allerdings ist der Schuldnerschutz begrenzt auf einen einmaligen Gesamtbetrag in Höhe des unpfändbaren Einkommensbetrags; es würde sonst auch zu einer Ungleichbehandlung mit Schuldnern kommen, die nur ein einziges Arbeitseinkommen haben. Die Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen nimmt allein das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers vor.[1] Diese dient aber nur der Berechnung des pfändungsfreien Einkommensbetrags; für den Gläubiger erfasst werden die mehreren Bezüge erst dadurch, dass er sie sämtlich pfänden lässt. Bei der Pfändung wegen einer bevorrechtigten Unterhaltsforderung[2] kommt der Zusammenrechnungsvorschrift praktisch keine Bedeutung zu, weil hier das Vollstreckungsgericht eine Berücksichtigung sonstiger Einnahmen des Schuldners bei Festsetzung des ihm pfändungsfrei zu belassenden Betrags ohnedies vornimmt. Die Zusammenrechnung erfolgt als abstrakter Blankettbeschluss ohne betragsmäßige Berechnung, allerdings ordnet das Vollstreckungsgericht an, welcher Drittschuldner die Unpfändbarkeitsgrenzen zu berücksichtigen hat – die konkrete Berechnung hat der Drittschuldner vorzunehmen.[3] Mit Arbeitseinkommen von anderen Familienangehörigen findet eine Zusammenrechnung nicht statt.[4] Der Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, der vom pfändenden Gläubiger erwirkt wird, wirkt nur für die Zukunft. Solange er dem Arbeitgeber nicht zugestellt ist, kann und muss dieser nach dem Inhalt des eventuell früher erlassenen und ihm bekannt gemachten Pfändungsbeschluss leisten.

Auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch[5] hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag mit Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Dabei muss aber beachtet werden, dass nach h. M. auch das Kurzarbeitergeld kein Arbeitseinkommen darstellt. Vielmehr muss die Pfändung gesondert beantragt werden.

[3] Str., vgl. dazu Zöller/Stöber, § 850e ZPO, Rz. 5 m. w. N.
[4] LG Marburg, Rpfleger 1992 S. 167.

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