Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO kommen auch nicht zur Anwendung, wenn Arbeitseinkommen wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gepfändet wird[1], da der Schuldner auch in diesem Fall bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen soll.[2] Das nicht pfändbare Arbeitseinkommen bestimmt das Vollstreckungsgericht dann ebenfalls betragsmäßig. Es hat dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Für diesen Fall gilt somit das in Abschn. 4 Gesagte entsprechend. Dem privilegierten Vollstreckungszugriff des Gläubigers einer Forderung aus unerlaubter Handlung unterliegen jedoch nicht die Bezüge nach § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO.[3] Bei der Berechnung des pfändbaren Gesamteinkommen des Schuldners sind sie daher voll abzuziehen.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge