Der Arbeitgeber darf bei der Pfändung durch einen bevorrechtigten Gläubiger eine Änderung in den für die Bestimmung des nach § 850d Abs. 1 ZPO festgelegten Arbeitseinkommens maßgeblichen Umstände nicht von sich aus berücksichtigen, auch wenn sie ihm zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Arbeitnehmer oder der Gläubiger muss vielmehr in einem solchen Falle einen Änderungsantrag beim Vollstreckungsgericht einreichen.[1] Der Arbeitgeber darf die vom Gericht festgelegte Änderung des pfändungsfreien Betrags erst nach Zustellung des Änderungsbeschlusses an ihn berücksichtigen.

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