Grundsätzlich muss die Gläubigerforderung bei Erlass des Pfändungsbeschlusses bereits fällig sein. Dieser Grundsatz wird durch die nach § 850d Abs. 3 ZPO zulässige Vorratspfändung durchbrochen. Bei Vollstreckung wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach § 850d Abs. 1 ZPO sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Rente können mit der Pfändung wegen der bereits fälligen Ansprüche auch erst künftig fällig werdende Ansprüche des Gläubigers gepfändet und ihm überwiesen werden (sog. Vorrats- oder Vorzugspfändung). Erforderlich ist jedoch, dass wenigstens ein Teilbetrag der gesamten Forderung bei Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig ist, der Schuldner sich also bzgl. eines Teilanspruchs in Zahlungsrückstand befindet. Die Vorratspfändung schafft für die bereits fälligen und für die erst später fällig werdenden Unterhaltsansprüche (oder bevorzugten Rentenansprüche) einen einheitlichen Pfändungsrang. Die Wirkungen der Pfändung bestimmen sich auch für die künftig jeweils fällig werdenden Gläubigerforderungen wegen des dann fälligen Arbeitseinkommens nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses.[1] Für die sonstigen Gläubiger liegt in einer Vorratspfändung eine deutliche Verschlechterung der eigenen Vollstreckungsposition.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge