Im Einzelfall können die pauschalierten bundeseinheitlichen Pfändungsfreibeträge[1] geringer sein als Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt[2] oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach §§ 19 ff. SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Das kann vor allem in Ballungsgebieten mit hohen Miet- und Mietnebenkosten vorkommen. Dann soll der Schuldner mit geringem pfandfreiem Arbeitseinkommen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Er kann durch Antrag beim Vollstreckungsgericht verhindern, dass sein pfandfreies Resteinkommen unter seinen individuellen Bedarf für Lebensunterhalt absinkt.[3] Auskunft über die Bedarfssätze kann das örtliche Sozialamt geben. Es kann dem Schuldner zur Vorlage beim Vollstreckungsgericht für den mit seinem Antrag zu führenden Nachweis auch den individuellen Sozialhilfebedarf (für das Vollstreckungsgericht allerdings nicht bindend) bescheinigen. Bestimmung darüber, dass und in welcher Höhe dem Schuldner ein weiterer Teil seines Arbeitseinkommens zur Deckung des Lebensunterhalts zu belassen ist, trifft das Vollstreckungsgericht durch Beschluss. Er wird auch dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt. Von sich aus darf der Arbeitgeber vorher weitere Einkommensteile nicht pfandfrei stellen, auch wenn er Kenntnis davon hat, dass das nach § 850c ZPO pfandfreie Resteinkommen des Schuldners seinen Bedarf für Lebensunterhalt nicht deckt.

Durch Festlegung eines zusätzlichen pfändungsfreien Einkommensteils können weiter besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse des Schuldners (z. B. für zusätzliche Aufwendungen bei Erkrankung, für hohe Fahrtkosten zur Arbeitsstelle[4] usw.) oder besonders umfangreiche Unterhaltspflichten (mehr als 5 Unterhaltsberechtigte, hohe Belastung durch Erkrankung eines Angehörigen, Aufwendungen für Ausbildung eines Kindes) berücksichtigt werden.[5] Auch diese Anordnung trifft auf Schuldnerantrag das Vollstreckungsgericht. Der Arbeitgeber darf von sich aus weitergehende Einkommensteile nicht pfandfrei stellen.

[4] Vgl. AG Fritzlar, Beschluss v. 12.11.2008, 12 IN 57/05: Fahrtkosten können sich erhöhend auf Pfändungsgrenzen auswirken, wenn sie den Belangen des Gläubigers nicht entgegenstehen. Dies gilt ab 20 km Fahrtstrecke zur Arbeitsstelle.

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