Der Teil des Einkommens, der monatlich 4.298,81 EUR (wöchentlich 989,31 EUR oder täglich 197,87 EUR) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Lohnteils unberücksichtigt.[1] Dieser Mehrbetrag unterliegt nicht dem Pfändungsschutz. Er wird voll von der Pfändung erfasst. Aus diesem Grunde geht die Lohnpfändungstabelle auch nur bis zu diesen Höchstbeträgen.

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