Die nach § 850c ZPO unpfändbaren Beträge und die für Zulassung erhöhter Pfändung durch das Vollstreckungsgericht gesetzten Grenzen können sich zum 1.7. eines jeden Jahres ändern, und zwar entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.[1] Die maßgebenden Beträge hat das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.[2] Bezugnahme im Pfändungsbeschluss auf die Tabelle[3] nennt die Tabelle in der jeweils geltenden Fassung; für Änderungen zum 1.7. jeden Jahres hat der Drittschuldner von sich aus daher Rechnung zu tragen.

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