Das Entgelt des in Heimarbeit beschäftigten Schuldners ist in gleicher Weise wie Arbeitslohn pfändbar.[1] Ein Stückentgelt, das bei Ablieferung der Arbeit gezahlt wird, ist für die Anwendung der Lohnpfändungstabelle in Zeiteinheiten umzurechnen. Soweit in der Vergütung eines Heimarbeiters Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial enthalten ist, ist der entsprechende Betrag unpfändbar.[2]

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