Bei Inkassotätigkeit des Schuldners, so beim Handelsvertreter, der seinen Provisionsanteil selbst bei den Kunden kassiert und beim Kellner, der seinen Bedienungszuschlag selbst erhebt (auch z. B. beim angestellten Taxifahrer), tritt die Einziehungsbefugnis des Schuldners für Dauer und Ausmaß der Pfändung außer Kraft. Der Arbeitgeber haftet auch hier für Ablieferung der gepfändeten Entgelte dem Gläubiger. Er muss daher durch geeignete Maßnahmen die Abführung der gepfändeten Gelder, die der Schuldner kassiert, sicherstellen. Verweigert der Arbeitnehmer eine entsprechende Mitwirkung bei der Pfändung, so bleibt dem Arbeitgeber nur der Entzug der Inkassovollmacht und schließlich eine Entlassung aus wichtigem Grunde übrig. Bei unveränderter Fortbeschäftigung des Schuldners muss der Arbeitgeber mit Verurteilung zur Zahlung der gepfändeten Beträge rechnen, auch wenn er sie vom Schuldner nicht ausgehändigt erhalten hat.

Ein vom Gast dem Kellner (dem Taxifahrer usw.) zusätzlich gegebenes Trinkgeld ist nicht Arbeitseinkommen[1]; das Vorstehende gilt hier somit nicht. Es ist nur eine Taschenpfändung durch den Gerichtsvollzieher möglich.

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