Rückständig ist Arbeitseinkommen, wenn es am Zahlungstag nicht zur Auszahlung gekommen ist, sei es infolge Zahlungsverzugs des Arbeitgebers oder infolge einer vom Arbeitnehmer gewährten Stundung oder sei es, dass dieser das Geld aus anderen Gründen nicht erhoben hat. Ein derartiger Einkommensrückstand ist zur Berechnung der Pfändungsgrenze nicht etwa dem Lohn, der bei Wirksamwerden der Pfändung (Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner) zu leisten ist, hinzuzurechnen, sondern bei demjenigen Zahlungsabschnitt zu berücksichtigen, aus dem der Rückstand tatsächlich herrührt. Für die Feststellung der Pfändungsgrenze ist also das Gesamteinkommen für den zurückliegenden Auszahlungszeitraum neu festzustellen.

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