Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs bei Abruf der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) mit einer ändernden Eintragung ist von der nächstfälligen Lohnzahlung an zu berücksichtigen; es erfolgt auch keine Neuberechnung bereits ausgezahlter Beträge.[1]

Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe eines Kalenderjahres einmal durch Antrag bei der Gemeinde die Steuerklasse ändern lassen.[2] Schuldner lassen sich auf diesem Wege immer wieder in Steuerklasse V einordnen, den Ehegatten dafür in Steuerklasse III einreihen, in der er einem geringeren Lohnabzug unterliegt. Der Wechsel des Schuldners in die ungünstige Steuerklasse V nach Pfändung würde den Gläubiger mit höherem Steuerabzug und damit geringerem pfändbarem Arbeitseinkommen nach § 850e Nr. 1 ZPO benachteiligen. Als demnach verbotene Verfügung[3] kann eine auf Antrag des Schuldners erst nach der Pfändung eingetragene ungünstigere Steuerklasse für den Lohnsteuerabzug zur Berechnung des (bereits) gepfändeten Arbeitseinkommens keine Wirksamkeit mehr erlangen.[4] Wurde hingegen bereits vor Wirksamwerden der Pfändung die für den Schuldner ungünstigere Steuerklasse eingetragen, dann ist die danach zu bemessende Lohnsteuer einzubehalten und für Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850a Nr. 1 ZPO abzusetzen.[5] Die ändernde Eintragung wirkt dann jedoch nur für das Kalenderjahr, für das die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gelten.[6] Ist die ungünstigere Steuerklasse erneut auch in den ELStAM des folgenden Kalenderjahrs enthalten, ist sie als dem Gläubiger nachteilige Verfügung unwirksam (= Steuerklassenwahl nach Pfändung); sie bleibt damit für die Berechnung des gepfändeten Arbeitseinkommens ohne Bedeutung. Nach abweichender Ansicht[7] soll stets das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu bestimmen haben, dass der Schuldner (nur) für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850e Nr. 1 ZPO so zu behandeln ist, als werde er nach Steuerklasse IV besteuert. Eine Bestimmung, die das Vollstreckungsgericht demnach getroffen hat, ist für den Drittschuldner jedenfalls verbindlich, somit der Berechnung des Nettoeinkommens nach § 850e Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.

[1] Zöller/Stöber, ZPO, Rz. 1b zu § 850e.
[4] Wenn der Schuldner über ein Nettoeinkommen von 1.100 EUR und seine Ehefrau über 700 EUR verfügt, ist der Schuldner bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags als in Steuerklasse IV anzusehen und danach zu versteuern, vgl. LG Darmstadt, Beschluss v. 1.2.2006, 5 T 11/06.
[5] LG Osnabrück, Beschluss v. 20.5.1998, 7 T 54/98, NJW-RR 2000 S. 1216; Zöller/Stöber, ZPO, Rz. 1b zu § 850e; Stöber, Forderungspfändung, Rz. 1134a.
[6] So auch OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2000, 2 W 164/99, FamRZ 2000 S. 1590, das jedoch Anordnung des Vollstreckungsgerichts für erforderlich erachtet; LG Münster, Beschluss v. 29.1.2003, 5 T 1191/02; Rpfleger 2003 S. 254.
[7] Z. B. LG Essen, Beschluss v. 28.3.2000, 11 T 79/00; LG Koblenz, Beschluss v. 5.3.2002, 2 T 86/02; LG Krefeld, Beschluss v. 17.6.2002, 6 T 160/02; LG Stuttgart, Beschluss v. 16.8.2000, 9 T 315/00; auch OLG Zweibrücken, Beschluss v. 4.1.1989, 3 W 41/88, NJW-RR 1989 S. 517 (zu § 815d ZPO).

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