Bestimmte Einkommensteile sind mit Rücksicht auf ihre Zweckgebundenheit oder aus sozialen Gründen der Pfändung entweder vollständig oder zumindest teilweise entzogen.[1] Das Gesetz unterscheidet zwischen den unbedingt und den bedingt pfändbaren Bezügen. Die unbedingt unpfändbaren Bezüge sind unter keinen Umständen pfändbar, während die bedingt pfändbaren Bezüge zwar grundsätzlich ebenfalls unpfändbar sind, jedoch Durchbrechungen im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten zugelassen werden.[2] Die geschützten Einkommensteile werden von einem Pfändungsbeschluss nicht erfasst. Der Arbeitgeber hat sie bei Berechnung des gepfändeten Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen. Gegenüber Unterhaltsgläubigern ist dieser besondere Pfändungsschutz teilweise eingeschränkt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge