Eine Erfolgsprämie ist eine Gegenleistung für eine vorausgegangene Leistung des Arbeitnehmers. Erfolgsprämien haben damit eindeutig Entlohnungscharakter und sind Arbeitsentgelt im lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Lohnsteuerrechtlich stellen Erfolgsprämien sonstige Bezüge dar und sind über die Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern.
Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei den Erfolgsprämien um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung).
Lohnsteuer: Nach § 8 Abs. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV gehören zum Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Handelt es sich um Sachprämien, sind diese nach § 8 Abs. 2 und 3 EStG zu bewerten; zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen s. BMF, Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003.
Sozialversicherung: Die Zuordnung zum Arbeitsentgelt definiert § 14 SGB IV. Das Entstehen der Beitragspflicht ist in § 22 SGB IV geregelt. Wie die Beiträge aus Einmalzahlungen berechnet werden zeigt § 23a SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Erfolgsprämien | pflichtig | pflichtig |
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