Begriff

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zwischen dem Träger des Entwicklungsdienstes und dem Entwicklungshelfer wird ein Dienstvertrag geschlossen (§ 4 Entwicklungshelfergesetz EhfG). Ist der Träger nicht anerkannt i.S.d. § 2 Abs. 2 EhfG, kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegen (LAG Köln, Beschluss v. 29.12.2021, 9 Ta 174/21).

Lohnsteuer: Entwicklungshelfer beziehen nach §19 EStG Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Der rechtliche Status von Entwicklungshelfern sowie ihre Leistungsansprüche sind im Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) verankert. Die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung auf Antrag ist im § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich aus § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beitragsbemessung von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Entwicklungshelfern richtet sich nach § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V.

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