1 Sozialversicherung während des Entwicklungsdienstes

Entwicklungshelfer stehen zum Träger des Entwicklungsdienstes in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Folglich sind sie nicht als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig, auch nicht im Wege der Entsendung bzw. Ausstrahlung nach § 4 SGB IV.

1.1 Versicherungspflicht auf Antrag in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung können die betroffenen Personen für die Zeit des Entwicklungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes der Versicherungspflicht auf Antrag[1] unterliegen.[2] In diesem Fall sind die Beiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt zu bemessen. Wenn dies aber günstiger ist, wird der Beitragsbemessung auch ein fiktiver Betrag zugrunde gelegt, der sich aus einer Verhältnisberechnung ergibt. Die monatlichen Beiträge sind dabei im Jahr 2024 mindestens aus 5.033,59 EUR/West bzw. 4.966,92 EUR/Ost (2023: 4.866,91 EUR/West bzw. 4.733,57 EUR/Ost) zu bemessen.[3] Die Beiträge sind von dem Träger des Entwicklungsdienstes alleine zu tragen und an die Rentenversicherung zu zahlen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage (Rechtskreis West)

Herr S. nimmt am 1.5.2024 eine Beschäftigung als Entwicklungshelfer im Afrika auf. Er unterliegt der Rentenversicherungspflicht auf Antrag. Sein Arbeitsentgelt beträgt monatlich 6.500 EUR. Davor war er als versicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt, wobei sein Gehalt zuletzt monatlich 6.000 EUR betrug.

Ergebnis: Die Summe der Arbeitsentgelte vom 1.2. bis 30.4.2024 (3 × 6.000 = 18.000 EUR) ist zunächst durch die Summe der Beitragsbemessungsgrenze dieses Zeitraums (3 × 7.550 = 22.650 EUR) zu dividieren; das Ergebnis (Verhältniswert) ist auf 4 Nachkommastellen zu runden: 18.000 EUR : 22.650 EUR = 0,7947.

Daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 5.999,99 EUR (7.550 EUR × 0,7947). Die Rentenversicherungsbeiträge von Herrn S. sind aus 5.999,99 EUR zu berechnen, da dieser Betrag "günstiger" ist als das tatsächliche Arbeitsentgelt (6.500 EUR).

Wären vom 1.2. bis 30.4.2024 keine voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vorhanden, würde der Verhältniswert 0,6667 betragen. Die Rentenversicherungsbeiträge wären in diesem Fall aus der Mindestbemessungsgrundlage 5.033,59 EUR zu berechnen (7.550 EUR × 0,6667).

2 Freiwillige Krankenversicherung

Sofern sich Entwicklungshelfer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversichern, zahlen sie einen reduzierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Da ihr Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung während des Auslandsaufenthalts ruht, bemessen sich ihre Krankenversicherungsbeiträge lediglich aus 10 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 353,50 EUR; 2023: 339,50 EUR).[1] Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung.[2] In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzusetzen.[3] Außerdem muss der Entwicklungshelfer den Zusatzbeitrag der Krankenkasse, bei der er versichert ist, aufbringen. Bei Krankheit ergeben sich die Leistungsansprüche der Entwicklungshelfer aus dem Gruppenversicherungsvertrag, der vom Träger des Entwicklungsdienstes, z. B. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, abzuschließen und aufrechtzuerhalten ist.[4]

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