Entwicklungshelfer sind grundsätzlich Arbeitnehmer und beziehen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG.
Besteuerung im Inland oder Freistellung
Ob ein Entwicklungshelfer seinen Arbeitslohn im Inland versteuern muss, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Zu klären ist
- die Frage der Ansässigkeit des Arbeitnehmers und
- welchem Staat das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht zuweist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen