Mit der Anwendung der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde die Entsendung von Beginn an auf 24 Monate befristet. Die in der Vorgängerverordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 vorgesehene Verlängerung um 12 Monate, ist lediglich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich bei Drittstaatsangehörigen anzuwenden.

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