Überblick

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt, sollte der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer sichergestellt werden. Der Umfang, der noch sichergestellt werden muss, richtet sich wesentlich nach dem Beschäftigungsstaat. Wird eine Person in einen EU/EWR-Staat oder die Schweiz entsandt, werden alle Versicherungszweige von den entsprechenden Regelungen erfasst, sodass ein wesentlicher Teil des Versicherungsschutzes bereits besteht. Handelt es sich bei dem Beschäftigungsstaat um einen Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, ist der Versicherungsschutz nur in den vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen gewährleistet. In den übrigen Versicherungszweigen muss daher überprüft werden, ob ein zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig ist. Handelt es sich beim Beschäftigungsstaat um vertragsloses Ausland, sollte in jedem Versicherungszweig überprüft werden, ob und ggf. in welcher Form ein Versicherungsschutz gewährleistet werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Ausstrahlung ist in § 4 SGB IV und die Einstrahlung in § 5 SGB IV geregelt. Für die Beurteilung der Einstrahlung und der Ausstrahlung ist die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsendeter Arbeitnehmer (GR v. 18.11.2015) heranzuziehen. Sowohl die Ein- als auch die Ausstrahlung bilden eine Ausnahme vom geltenden Territorialitätsprinzip (§ 3 SGB IV). Für Auslandstätigkeit in EU/EWR-Staaten und in der Schweiz sind die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit zu beachten.

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