Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.

Dies kann dazu führen, dass eine Person Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsumfanges hinnehmen muss, wenn in einem Land der Sachleistungsanspruch eingeschränkt ist. Sollten im Aufenthaltsstaat Eigenbeteiligungen vorgesehen sein, muss auch der entsandte Arbeitnehmer diese Eigenbeteiligungen leisten. Sieht das deutsche Recht eine solche Eigenbeteiligung nicht vor, erstattet der Unfallversicherungsträger diese Kosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge