Damit eine Entsendung im Rahmen einer Ausstrahlung nach den deutschen Rechtsvorschriften vorliegen kann, müssen verschiedene Kriterien geprüft werden.

a) Ist der Arbeitnehmer gewöhnlich in Deutschland beschäftigt (mind. den letzten Monat)?
  [ ] ja [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
b) Wird der Arbeitnehmer nach der Beschäftigung im Ausland weiter beschäftigt?
  [ ] ja [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
c) Ist der Arbeitnehmer während der Beschäftigung im Ausland organisatorisch weiter in Ihren Betrieb eingegliedert?
  [ ] ja [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
d) Wird die im Ausland verrichte Arbeit für Ihr Unternehmen erbracht und wird der Wert der Arbeit Ihrem Unternehmen zugeordnet?
  [ ] ja [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
e) Unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin Ihrem Direktionsrecht und richtet sich der Arbeitsentgeltanspruch weiterhin gegen Ihr Unternehmen?
  [ ] ja [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
f) Machen Sie das Arbeitsentgelt steuerlich als Betriebsausgabe geltend?
  [ ] ja [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
g) Ist die Auslandstätigkeit zeitlich befristet?
  [ ] ja, durch die Eigenart der Beschäftigung [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
  [ ] ja, durch Vertag [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
h) Übt Ihr Unternehmen mehr als 25 % der Geschäftstätigkeit (gemessen am Umsatz und Anteil der beschäftigten Mitarbeiter) in Deutschland aus? Gilt nur in Bezug auf Australien, Indien, China und Uruguay.
  [ ] ja [ ] nein, wenden Sie sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger

Werden alle Kriterien erfüllt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Entsendung im Rahmen einer Ausstrahlung vorliegt. Für den Arbeitnehmer gelten dann die deutschen Rechtsvorschriften. Zusätzlich gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

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