Damit eine Entsendung im Rahmen eines Abkommens über Soziale Sicherheit vorliegen kann, müssen zunächst die Kriterien für eine Ausstrahlung geprüft werden. Bei einigen Staaten gibt es darüber hinaus Besonderheiten zu beachten.

a) Ist der Arbeitnehmer gewöhnlich in Deutschland beschäftigt (mind. den letzten Monat)?
  [ ] ja [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
b) Wird der Arbeitnehmer nach der Beschäftigung im Ausland weiter beschäftigt?
  [ ] ja [ ] nein, eine Entsendung liegt nicht vor
c) Ist der Arbeitnehmer während der Beschäftigung im Ausland organisatorisch weiter in Ihren Betrieb eingegliedert?
  [ ] ja [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung
d) Wird die im Ausland verrichte Arbeit für Ihr Unternehmen erbracht und wird der Wert der Arbeit Ihrem Unternehmen zugeordnet?
  [ ] ja [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung
e) Unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin Ihrem Direktionsrecht und richtet sich der Arbeitsentgeltanspruch weiterhin gegen Ihr Unternehmen?
  [ ] ja [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung
f) Machen Sie das Arbeitsentgelt steuerlich als Betriebsausgabe geltend?
  [ ] ja [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung
g) Ist die Auslandstätigkeit zeitlich befristet?
  [ ] ja, durch die Eigenart der Beschäftigung [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung
  [ ] ja, durch Vertag auf den im jeweiligen Abkommen vereinbarten Zeitraum [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung
h) Übt Ihr Unternehmen mehr als 25 % der Geschäftstätigkeit (gemessen am Umsatz und Anteil der beschäftigten Mitarbeiter) in Deutschland aus? Gilt nur in Bezug auf Australien, Indien, China und Uruguay.
  [ ] ja [ ] nein, wenden Sie sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger

Werden alle Kriterien erfüllt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Entsendung im Sinne des jeweiligen Abkommens vorliegt. Sollte ein Kriterium nicht erfüllt sein, muss der zuständige Träger prüfen, ob eine Entsendung dennoch vorliegt. Sollte eine Entsendung vorliegen, gelten für den Arbeitnehmer in den vom Abkommen erfassten Bereichen weiter die deutschen Rechtsvorschriften.

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