Einsatzort: ...................................  
Abhängig vom Einsatzort und der Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters können sich andere rechtliche Konsequenzen ergeben. Ist der Mitarbeiter deutscher Staatsangerhöriger, gelten uneingeschränkt sowohl die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit als auch die jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit. In diesen Fällen ist eine weitere Prüfung an dieser Stelle nicht notwendig.
Einsatz des Mitarbeiters ist geplant in einem:  
2.1 EU-, EWR-Staat oder der Schweiz  
Die Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
[ ] Belgien [ ] Bulgarien [ ] Estland [ ] Finnland [ ] Frankreich
[ ] Griechenland [ ] Irland [ ] Italien [ ] Kroatien [ ] Lettland
[ ] Litauen [ ] Luxemburg [ ] Malta [ ] Niederlande [ ] Österreich
[ ] Polen [ ] Portugal [ ] Rumänien [ ] Schweden [ ] Slowakei
[ ] Slowenien [ ] Spanien [ ] Tschechien [ ] Ungarn  
[ ] Zypern        
weiter in Abschn. 3
[ ] Vereinigtes Königreich        
weiter in Abschn. 4
[ ] Dänemark[1] [ ] Island [ ] Liechtenstein[2] [ ] Norwegen [ ] Schweiz[3]
Hat der Mitarbeiter die Staatsangehörigkeit eines EU-, EWR-Staates, der Schweiz?
[ ] ja, weiter in Abschn. 3  
[ ] nein, wenden Sie sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger  
2.2 Abkommensstaat  
[ ] Albanien[4] [ ] Australien [ ] Bosnien-Herzegowina [ ] Chile [ ] China
[ ] Indien [ ] Israel [ ] Japan [ ] Kanada [ ] Korea
[ ] Kosovo [ ] Montenegro [ ] Nordmazedonien [ ] Philippinen [ ] Ouebec
[ ] Serbien [ ] Türkei [ ] Uruguay [ ] USA  
weiter in Abschn. 4
[ ] Marokko [ ] Tunesien      
Hat der Mitarbeiter die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. des Staates in dem er eingesetzt wird?
[ ] ja, weiter in Abschn. 5
[ ] nein, weiter in Abschn. 6

2.3 Sonstiges vertragsloses Ausland

Wird das Land, in dem der Mitarbeiter eingesetzt wird, in Abschn. 2.1 oder 2.2 genannt?
[ ] ja, weiter in Abschn. 2.1 oder 2.2  
[ ] nein, weiter in Abschn. 7  
[1] Bei türkischen Staatsangehörigen kommt das deutsch-dänische Abkommen in Betracht.
[2] Ggf. kann das deutsch-schweizerische Abkommen angewandt werden.
[3] Ggf. kann das deutsch-schweizerische Abkommen angewandt werden.
[4] In Kraft seit 1.12.2017.

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