
Eine Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit liegt vor, wenn
- die selbstständig erwerbstätige Person für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum (bis zu einem Monat) in den Entsendestaat zurückkehrt,
- die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr vorliegen.
Beendigung der Entsendebescheinigung
Liegt eine Unterbrechung vor, muss die selbstständig erwerbstätige Person die Stelle, die die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, über die Unterbrechung informieren. Diese beendet die Entsendebescheinigung mit dem Beginn der Unterbrechung.
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