Selbstständig erwerbstätige Personen dürfen im Rahmen einer Entsendung im anderen Mitgliedsstaat ausschließlich "ähnliche Tätigkeiten" ausüben. Dies bedeutet, dass es sich bei der im anderen Mitgliedsstaat ausgeübten Tätigkeit um eine Tätigkeit in derselben Branche handeln muss.

 
Praxis-Beispiel

Ein Bäckermeister möchte eine Metzgerei eröffnen

Ein in Deutschland selbstständiger Bäckermeister möchte in Frankreich eine Metzgerei eröffnen. Bei der Tätigkeit als Metzger handelt es sich nicht um eine "ähnliche Tätigkeit". Eine Entsendung liegt nicht vor.

Bereits vor der Entsendung muss der Selbstständige Nachweise über die von ihm im anderen Mitgliedsstaat beabsichtigte Tätigkeit erbringen. Ein Nachweis könnte durch entsprechende Verträge erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsanwalt möchte in Spanien arbeiten

Ein Rechtsanwalt möchte im Auftrag eines Unternehmens eine Beratung im Bereich "Immobilienrecht" durchführen. Die Beratertätigkeit soll in Spanien stattfinden und ca. 5 Monate andauern. Zudem wird die Tätigkeit in Spanien als abhängige Beschäftigung qualifiziert. In Deutschland ist er als selbstständiger Rechtsanwalt auf Familienrecht spezialisiert.

Die Tätigkeit in Spanien ist eine juristische Tätigkeit und ist branchenspezifisch. Daher kann die Tätigkeit als ähnliche Tätigkeit angesehen werden. Ob die Tätigkeit in Spanien als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Erwerbstätigkeit angesehen wird, ist für die Beurteilung unerheblich. Somit liegt eine Entsendung vor und für den Rechtsanwalt gelten für die Dauer der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften.

 
Hinweis

Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn die selbstständige Person die Tätigkeit in Form von Telearbeit aus einem anderen Staat heraus ausübt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge