Überblick

Eine Entsendung im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedsstaat für einen Arbeitgeber beschäftigt ist und von diesem für eine begrenzte Dauer in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird, um eine Arbeit auf dessen Rechnung auszuführen.

Der Arbeitgeber muss im ersten Mitgliedsstaat gewöhnlich tätig sein und der entsandte Arbeitnehmer darf keinen anderen entsandten Arbeitnehmer ablösen. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können für den Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundsätzlich regelt § 4 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen bei einer Entsendung. Für die Beurteilung der Ausstrahlung ist die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsendeter Arbeitnehmer heranzuziehen. Die Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als zwischenstaatliches Recht gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese sind an die Stelle der VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie VO (EWG) Nr. 574/72 getreten. Beide Verordnungen sind noch gültig. Welche Verordnung konkret anzuwenden ist, richtet sich nach dem gebietlichen und persönlichen Geltungsbereich.

Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die nach dem Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und 987/2009 uneingeschränkt weiter. Für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und keinen vorherigen Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten, gelten vom 1.1.2021 an die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

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