Bei Entsendungen aus einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz nach Deutschland beurteilt der ausländische zuständige Träger, ob eine Entsendung i. S. d. Verordnung (EG) über soziale Sicherheit vorliegt. Hierfür prüft er die oben genannten Voraussetzungen spiegelbildlich. Sind die Voraussetzungen[1] für eine Entsendung erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des entsendenden Staates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften.

[1] S. Abschn. 1 und 2.

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