Vom Austrittsabkommen werden Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinausgehen. Hierzu gehören Sachverhalte, in denen

  • eine Person bereits vor dem 1.1.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt wurde,
  • ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2010 in Deutschland wohnte und zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinigte Königreich entsandt wird,
  • ein deutscher Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2010 im Vereinigten Königreich wohnte und zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland entsandt wird.

Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 in das Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt worden, unterliegt diese auch nach dem 31.12.2020 weiterhin den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit, sofern keine Änderungen in den Verhältnissen eintreten.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer wird am 1.9.2020 in das Vereinigte Königreich entsandt

Ein deutscher Staatsangehöriger wird vom 1.9.2020 bis 31.8.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Da sich die Person in einer grenzüberschreitenden Situation über den 31.12.2020 hinaus befindet, sind die Regelungen des Austrittsabkommens weiter anzuwenden. Für die Entsendung gelten somit weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.

Liegt eine Entsendung im Sinne des Austrittsabkommens weiter vor, bleibt die Entsendebescheinigung bis zu ihrem Ablauf gültig. Diese kann bis max. 24 Monate verlängert werden.

3.1.1 Unterbrechung

Eine Unterbrechung der Entsendung liegt vor, wenn

  • der entsandte Arbeitnehmer für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum in den Entsendestaat zurückkehrt,
  • die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr vorliegen.

Eine Unterbrechung für einen Zeitraum von weniger als 1 Monat ist unschädlich.

 
Achtung

Beendigung der Entsendebescheinigung

Liegt eine nicht nur kurzfristige Unterbrechung vor, muss die entsandte Person die Stelle, die die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, über die Unterbrechung informieren. Diese beendet die Entsendebescheinigung mit dem Beginn der Unterbrechung.

3.1.2 Wiederaufnahme der Tätigkeit

Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Unterbrechung für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum, handelt es sich in der Regel um einen neuen Sachverhalt. In diesem Fall müssen die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens angewandt werden.

3.1.3 Ausnahmevereinbarung nach dem Austrittsabkommen

Wird ein entsandter Arbeitnehmer vom Austrittsabkommen erfasst, gelten für ihn die Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vorliegen (z. B. aufgrund der Entsendedauer), besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.

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