Nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur vor, wenn unmittelbar vor dem Auslandseinsatz mindestens einen Monat lang die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben. Hierbei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Versicherung bisher durchgeführt wurde. Es kann sich um eine Pflichtversicherung u. a. als Arbeitnehmer, Rentner oder Student handeln. Ebenso käme eine Versicherung als bislang Nichtversicherter[1] in Betracht. Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn eine Person vor dem Einsatz in einen anderen Mitgliedsstaat nicht in Deutschland wohnte oder erwerbstätig war. Ebenso wäre eine Entsendung ausgeschlossen, wenn die Person in Deutschland wohnen würde, jedoch aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterlag. Bei Personen, die zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurden, liegt keine Entsendung vor, wenn für sie unmittelbar vor der Beschäftigung nicht die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben.

 
Praxis-Beispiel

Ausnahmen für Mitarbeiter, die eine enge Anbindung an die deutschen Rechtsvorschriften haben

Ein Unternehmen verlegt seinen Standort nach Polen. Ein Mitarbeiter war bisher immer in Deutschland versichert. In den letzten 10 Jahren war er im Unternehmen beschäftigt und unterlag den deutschen Rechtsvorschriften. Aufgrund der Betriebsverlegung war der Arbeitnehmer in den letzten 8 Monaten in Polen krankenversichert. Der Arbeitnehmer findet einen neuen Arbeitgeber in Deutschland, der ihn 2 Wochen in Deutschland einarbeitet und anschließend nach Spanien entsendet. Obwohl der Arbeitnehmer nur 2 Wochen in Deutschland eingearbeitet wurde und somit nicht mindestens einen Monat lang den deutschen Rechtsvorschriften unterlag, liegt aufgrund der engen Anbindung zum deutschen Recht eine Entsendung vor. Ausschlaggebendes Kriterium ist in diesem Fall, dass für den Arbeitnehmer bisher immer die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben.

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