Begriff

Der Begriff "Entsendebescheinigung" ist der umgangssprachliche Begriff für die "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften". Vielfach wird die Entsendebescheinigung auch nur "A1-Bescheinigung" genannt, obwohl dieser Name nicht für alle Länder gleichermaßen zutrifft. Vielmehr ist die vorgesehene Bescheinigung vom jeweiligen Abkommensstaat abhängig. So werden A1-Bescheinigungen z. B. nur für die Entsendung in einen anderen EU-, EWR-Staat sowie der Schweiz verwendet. Der Begriff Entsendebescheinigung ist insofern nicht eindeutig genug, da die Bescheinigung nicht nur bei Entsendungen, sondern auch bei Ausnahmevereinbarungen, also in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind, ausgestellt wird. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften dient als Nachweis, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weitergelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften sind in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie in der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt. In einigen Sachverhalten ist noch die Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/71 und die dazugehörige Durchführungsverordnung Nr. 574/72 anzuwenden. Des Weiteren sind die "Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV" zu beachten. Darüber hinaus sind noch die Regelungen in den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit zu beachten.

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