Im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit können Mitgliedsstaaten, in denen eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ausgeübt wird, verlangen, dass ihnen eine Kopie der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zugesandt wird. Die Kopie der A1 Bescheinigung muss durch die ausstellende Krankenkasse übersandt werden. Neben Deutschland möchten die nachfolgenden Staaten eine Kopie erhalten:

 
Belgien Bulgarien Estland Finnland Frankreich
Island Italien Kroatien Lettland Niederlande
Norwegen Österreich Schweden Slowakei  

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