Wird ein Arbeitnehmer diskriminiert, hat er Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ob die Entschädigung steuerfrei bleibt oder steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, richtet sich danach, welche Art von Schaden ausgeglichen wird bzw. welche Rechtsgrundlage vom Gericht zugrunde gelegt wird[1]:

  • Bei Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da der Ausgleich eines materiellen Schadens der steuerbaren Sphäre zuzurechnen ist.
  • Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Entschädigung bleibt grundsätzlich steuerfrei.

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