Begriff

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Dieser Entlastungsbetrag wird für das erste berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich zum Kindergeld bzw. den anzusetzenden Freibeträgen für Kinder gewährt und wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt. Für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind steigt der Entlastungsbetrag pro Kind um 240 EUR jährlich, sog. Erhöhungsbetrag. Er kann vom Steuerpflichtigen beim Wohnsitzfinanzamt als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt und als ELStAM gebildet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Gesetzliche Grundlage für den Ansatz des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist § 24b EStG. Allgemeine Grundsätze und Erläuterungen zur Gesetzesvorschrift enthält das BMF-Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265 - a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren regeln § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 39 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht ergibt sich aus den Grundsätzen des Arbeitsentgeltbegriffs in § 14 SGB IV.

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