Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich mit der Steuerklasse II berücksichtigt.[1]

 
Wichtig

Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse II als ELStAM umgehend ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Die Steuerklasse wird dann regelmäßig in Steuerklasse I geändert.

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