Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich mit der Steuerklasse II berücksichtigt.[1]
Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse II als ELStAM umgehend ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Die Steuerklasse wird dann regelmäßig in Steuerklasse I geändert.
FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 6.1.2022, VI 308-S 2378-044/02, betr. ELStAM ab 2022: Steuerklasse II,
s. Abschn. 3.2.
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