Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist im Gesetz definiert. Hiernach kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung ("Wirtschaften aus einem Topf") von Personen in der Wohngemeinschaft und nicht auch auf die Dauer des Zusammenlebens an. Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt hingegen nicht die melderechtliche Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus.

Handelt es sich bei der anderen Person im Haushalt um eine pflegebedürftige Person, kann diese sich typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Deshalb kann der Steuerpflichtige den Entlastungsbetrag beanspruchen.

Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen,

  • die in bestimmtem Umfang pflegebedürftig sind (bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5)[1] oder
  • die kein oder nur geringes Vermögen besitzen und keine oder nur geringe Einkünfte und Bezüge beziehen.

Das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft knüpft an den objektiven Sachverhalt des Wohnens in einer gemeinsamen Wohnung an. Sie setzt nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich und finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (z. B. gemeinsame Verwendung der Lebensmittel oder des Kochherds).

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