Der Entlastungsbetrag ist anzusetzen, wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gehört, für das dem Steuerpflichtigen

  • ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
  • Ausbildungsbedarf des Kindes[1] oder Kindergeld zusteht.

Auf das Lebensalter des Kindes kommt es grundsätzlich nicht an. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und weiterer Ausbildung wird ein volljähriges Kind jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht[2], d. h. nur dann kann der Steuerpflichtige auch den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Es muss dann im Einzelfall eine mehraktige Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung unterschieden werden.[3]

Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Weitere Voraussetzung ist, dass der/die Alleinerziehende mit einem berücksichtigungsfähigen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Bei Meldung des Steuerpflichtigen und seines Kindes mit Haupt- oder Nebenwohnsitz unter einer gemeinsamen Adresse wird gesetzlich fingiert, dass das Kind zum Haushalt gehört. Auf die alleinige Meldung mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

Bei auswärtiger Unterbringung zur Schul- und Berufsausbildung reicht es aus, dass das volljährige Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag[4] oder Kindergeld zusteht, nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

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