4.1 Haushaltsgemeinschaft mit berücksichtigungsfähigem Kind

Der Entlastungsbetrag ist anzusetzen, wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gehört, für das dem Steuerpflichtigen

  • ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
  • Ausbildungsbedarf des Kindes[1] oder Kindergeld zusteht.

Auf das Lebensalter des Kindes kommt es grundsätzlich nicht an. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und weiterer Ausbildung wird ein volljähriges Kind jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht[2], d. h. nur dann kann der Steuerpflichtige auch den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Es muss dann im Einzelfall eine mehraktige Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung unterschieden werden.[3]

Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Weitere Voraussetzung ist, dass der/die Alleinerziehende mit einem berücksichtigungsfähigen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Bei Meldung des Steuerpflichtigen und seines Kindes mit Haupt- oder Nebenwohnsitz unter einer gemeinsamen Adresse wird gesetzlich fingiert, dass das Kind zum Haushalt gehört. Auf die alleinige Meldung mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

Bei auswärtiger Unterbringung zur Schul- und Berufsausbildung reicht es aus, dass das volljährige Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag[4] oder Kindergeld zusteht, nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

4.2 Identifikationsnummer des Kindes/der Kinder

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsgrundbetrags bzw. der Erhöhungsbeträge ist die Identifizierung des jeweiligen Kindes durch die an das Kind vergebene Identifikationsnummer.[1] Ist das einzelne Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig[2], ist es in anderer, geeigneter Weise zu identifizieren.[3] Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die sonstigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag bzw. den Erhöhungsbetrag vorliegen.[4]

 
Hinweis

IdNr auch maßgeblich für Kindergeldanspruch

Seit 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) auch gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge