Der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt 240 EUR jährlich; sog. Erhöhungsbetrag.[1] Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungserhöhungsbetrag nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungserhöhungsbetrag um 1/12.[2]
Der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind ist nicht in die Steuerklasse II eingearbeitet. Der Erhöhungsbetrag kann vom Steuerpflichtigen beim Wohnsitzfinanzamt als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt und als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet werden.
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