Der im Lohnsteuerrecht zu beanspruchende Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende wirkt sich in der Sozialversicherung nicht aus. Für Arbeitnehmer ist das Bruttoarbeitsentgelt – ohne Berücksichtigung des Entlastungsbetrags – die Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Auch die Beiträge freiwillig Versicherter werden nach den gesamten Einkünften – ohne Berücksichtigung des Entlastungsbetrags – berechnet.

 
Hinweis

Gesamteinkommen bei der Prüfung der Familienversicherung

Auch bei der Frage, ob eine Familienversicherung im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte noch bestehen kann, werden die Einkünfte nicht um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende reduziert.

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