Anders als in Bezug auf das freiwillige Prüfverfahren verpflichtet § 21 EntgTranspG Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 500 Arbeitgeber beschäftigen und die außerdem gemäß den §§ 264289 des Handelsgesetzbuches zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, auch einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen.

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