Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sollen regelmäßig überprüfen, ob das Entgeltgleichheitsgebot eingehalten ist.[1] Dazu sollen betriebliche Prüfverfahren entwickelt und angewendet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht indessen nicht; das Verfahren ist freiwillig. Allerdings kann das nicht über die Berichtspflicht gemäß den §§ 21 ff. EntgTranspG[2] hinweghelfen, die unabhängig davon besteht.

Wird ein freiwilliges betriebliches Prüfverfahren gemäß § 17 EntgTranspG durchgeführt, so geschieht dies in eigener Verantwortung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist zu beteiligen.[3] Das beinhaltet nach § 20 EntgTranspG ein Informationsrecht des Betriebsrats bei der Planung und Durchführung des betrieblichen Prüfverfahrens. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat das Verfahren und dessen Ablauf erläutern, und zwar so rechtzeitig, dass letzterer noch seine Beteiligungsrechte ausüben kann.[4]

Für Konzerne bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG, dass ein herrschendes Unternehmen, das eine solches Betriebliches Prüfverfahren anwendet, dieses Prüfverfahren für alle beherrschten Konzernunternehmen durchführen kann.

[2] Vgl. Abschn. 5.
[4] BT-Drucks. 18/11133 S. 71.

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