Unter gewissen Voraussetzungen sieht das EntgTranspG abweichend davon die Beantwortung des Auskunftsverlangens durch Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien vor. Adressat ist aber auch in diesem Fall der Arbeitgeber (mit Tarifbezug), der nach Eingang ggf. dem Beschäftigten darüber zu informieren hat, dass die Vertreter der Tarifvertragsparteien die Auskunft erteilen werden.

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