Der Auskunft Verlangende hat grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (beides vom Gesetz unter dem Begriff Vergleichstätigkeit zusammengefasst) zu benennen. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass der Beschäftigte dazu nur verpflichtet ist, soweit es ihm zumutbar ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Beschäftigter nicht immer über die erforderlichen Informationen verfügt, insbesondere, was gleichwertige Tätigkeiten angeht.[1] Infolgedessen schränkt der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Angabe ein mit der Folge, dass ein Auskunftsverlangen unter Umständen auch ohne eine detaillierte Angabe formgerecht sein kann und beantwortet werden muss.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

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