Für das Auskunftsverlangen sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG nur die Textform[1] vor. Infolgedessen bedarf es zu einem wirksamen Auskunftsverlangen nicht einer vom Beschäftigen eigenhändig unterzeichneten Erklärung. Neben einer schriftlichen Anfrage reichen Fax oder auch E-Mail aus. Dabei muss lediglich die Person des Anfragenden erkennbar und die Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben sein.[2] Dies entspricht der aktuellen Entwicklung in Bezug auf die formalen Anforderungen an die Geltendmachung von Rechten durch die Arbeitnehmer. Beispielsweise sind arbeitsvertragliche Ausschlussfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen, die für die Geltendmachung von (Vergütungs-)Ansprüchen weiterhin Schriftform verlangen, nun unwirksam.[3] Daher hindert eine solche arbeitsvertragliche Klausel nicht die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist.

[2] BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

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