3.2.1 Erstmaliges Auskunftsverlangen

§ 25 EntgTranspG bestimmt, dass der Auskunftsanspruch erst nach 6 Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden kann, um dem Arbeitgeber die Zeit zu geben, die nötigen Vorbereitungen zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu treffen (Erstellung von Listen, Bewertung der Arbeitsplätze). Bei Inkrafttreten am 6.7.2017 ist daher ein Auskunftsverlangen frühestens am 1.2.2018 zulässig, da das Gesetz sich ausdrücklich auf Kalendermonate bezieht und nicht auf Monate abstellt (herrschende Meinung). Nicht geregelt ist, wie mit vorher eingehenden Anträgen umzugehen ist. Die Gesetzesformulierung ("… kann erstmals …") spricht jedenfalls nicht gegen die Befugnis des Arbeitgebers, solche verfrühten Anträge zurückzuweisen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer einen Antrag dann erneut ab dem oben genannten Datum stellen muss.

3.2.2 Textform

Für das Auskunftsverlangen sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG nur die Textform[1] vor. Infolgedessen bedarf es zu einem wirksamen Auskunftsverlangen nicht einer vom Beschäftigen eigenhändig unterzeichneten Erklärung. Neben einer schriftlichen Anfrage reichen Fax oder auch E-Mail aus. Dabei muss lediglich die Person des Anfragenden erkennbar und die Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben sein.[2] Dies entspricht der aktuellen Entwicklung in Bezug auf die formalen Anforderungen an die Geltendmachung von Rechten durch die Arbeitnehmer. Beispielsweise sind arbeitsvertragliche Ausschlussfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen, die für die Geltendmachung von (Vergütungs-)Ansprüchen weiterhin Schriftform verlangen, nun unwirksam.[3] Daher hindert eine solche arbeitsvertragliche Klausel nicht die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist.

[2] BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

3.2.3 Angabe vergleichbarer Tätigkeiten

Der Auskunft Verlangende hat grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (beides vom Gesetz unter dem Begriff Vergleichstätigkeit zusammengefasst) zu benennen. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass der Beschäftigte dazu nur verpflichtet ist, soweit es ihm zumutbar ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Beschäftigter nicht immer über die erforderlichen Informationen verfügt, insbesondere, was gleichwertige Tätigkeiten angeht.[1] Infolgedessen schränkt der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Angabe ein mit der Folge, dass ein Auskunftsverlangen unter Umständen auch ohne eine detaillierte Angabe formgerecht sein kann und beantwortet werden muss.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

3.2.4 Erneutes Auskunftsverlangen

Gesetzlich geregelt ist, wie mit wiederholten Auskunftsverlangen umzugehen ist. Zu unterscheiden ist der Regelfall[1] und die Übergangsregelung für die Anfangsphase nach Einführung des Auskunftsanspruchs durch das neue Entgelttransparenzgesetz.[2]

3.2.4.1 2-Jahreszeitraum

Wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes Auskunft erteilt, so kann ein erneutes Auskunftsverlangen erst nach Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Auskunftsverlangen gestellt werden. Eine erneute Auskunft ist nur dann vor Ablauf des 2-Jahreszeitraums zu erteilen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben, was der Beschäftigte darzulegen hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wesentliche Änderung von Voraussetzungen

Das im Betrieb angewandte Vergütungssystem wurde zwischenzeitlich neu gestaltet. Die Tätigkeit des Auskunftsberechtigten hat sich erheblich geändert und entspricht nun nicht mehr den Tätigkeiten, die Gegenstand des ersten Auskunftsverlangens waren, sei es infolge eines Stellenwechsels oder einem Aufstieg. Der Arbeitgeber ist aus dem für den Tarifvertrag zuständigen Arbeitgeberverband ausgetreten und hat ein neues Entgeltsystem eingeführt.[2]

Die Frist für den 2-Jahreszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem die Auskunft verlangt wurde. Die Berechnung folgt den Vorschriften des BGB.

 
Praxis-Beispiel

Festlegung des 2-Jahreszeitraums

Tag des Auskunftsverlangens: 3.4.2023.

Fristbeginn: 4.4.2023 gemäß § 187 Abs. 1 BGB.

Fristende: 3.4.2025 gemäß § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB.

Ein erneutes Auskunftsverlangen ist ab einschließlich 4.4.2025 zulässig.

[2] Vgl. BT-Drucks. 18/11133 S. 58.

3.2.4.2 Übergangsregelung für die Anfangsphase nach Inkrafttreten

Für die Anfangsphase ab Einführung des Auskunftsverlangens bestand eine Übergangsregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG. Danach konnte abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG[1], ein erneuter Anspruch auf Auskunft erst nach Ablauf von 3 Kalenderjahren geltend gemacht werden, wenn innerhalb von 3 Kalenderjahren seit Inkrafttreten des Gesetzes der Anspruch schon einmal geltend gemacht worden war. Eine Ausnahme galt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG dann, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert hatten, was der Beschäftigte darzulegen hatte.

Die Übergangsregelung ist zum 6.1.2024 ausgelaufen. Seitdem gelten die allgemeinen Regelungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgeltTranspG.

3.2.4.3 Verjährung und Ausschlussfristen

Eine Vorschrift über Verjährung des Auskunftsanspruchs enthält das Entgelttransparenzg...

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