§ 8 Abs. 2 EntgTranspG schränkt die Verwertbarkeit der Informationen aus einem Auskunftsverlangen ein. Personenbezogene Gehaltsangaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Mit der Formulierung, dass die erlangten Informationen nur dazu genutzt werden dürfen, Rechte "im Sinne dieses Gesetzes" geltend zu machen, ist keine Einengung auf das Entgelttransparenzgesetz beabsichtigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus dem AGG oder dem BetrVG auf der Grundlage der ihm erteilten Informationen erheben.[1]

Die Vorschrift richtet sich ebenfalls an den Betriebsrat bzw. einen Betriebsausschuss, der im Rahmen seiner Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten Kenntnis der vertraulichen Gehälter und Löhne erlangt. Die genannten Gremien dürfen diese Informationen nicht veröffentlichen oder weitergeben, was nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich die Weitergabe an Beschäftigte ausschließt.[2]

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 57.
[2] BT-Drucks. 18/11133 S. 57.

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