2.4.1 Maßregelungsverbot
Wie aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bekannt[1], sieht auch § 9 EntgTranspG das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot vor, den Beschäftigten wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Gesetz zu benachteiligen. Jegliche Sanktion (z. B. Ausschluss von Vergünstigungen an andere Arbeitnehmer, Abmahnung, Kündigung) ist damit untersagt, wenn die oder der Beschäftigte ihren/seinen Auskunftsanspruch gemäß § 10 EntgTranspG geltend macht. Neu ist die Ergänzung in § 9 Satz 2 EntgTranspG, die das Maßregelungsverbot auch auf Personen erstreckt, die den Beschäftigten bei der Geltendmachung seiner Rechte unterstützen oder als Zeugen aussagen. Damit dehnt das Gesetz den Schutz auch auf Mitarbeiter der Personalabteilung und/oder Kollegen aus, die etwa zu Art, Umfang oder Höhe von Entgelten Angaben machen.
2.4.2 Verbot entgegenstehender Vereinbarungen
Ähnlich wie auch im AGG lässt auch das EntgTranspG keinen vertraglichen Ausschluss der Vorschriften über das Verbot der Entgeltbenachteiligung[1] und des Entgeltgleichheitsgebots[2] zu. § 8 Abs. 1 EntgTranspG erklärt solche Regelungen (mündlich oder schriftlich, im Arbeitsvertrag oder außerhalb) für unwirksam, wobei diese Vorschrift nach der Begründung des Gesetzesentwurfs nur deklaratorischen, unterstreichenden Charakter hat. Eine vertragliche Gestaltung, die den Auskunftsanspruch des § 10 EntgTranspG verhindern soll, ist damit rechtlich nicht zulässig.
2.4.3 Weitergeltung sonstiger Vorschriften über Auskunftsrechte und sonstige Rechte
Das EntgTranspG regelt den individuellen Auskunftsanspruch des Beschäftigten bezüglich der Entgelte, ohne jedoch sonstige Auskunftsansprüche oder Rechte des Beschäftigten aus anderen Gesetzen damit auszuschließen. So bestimmt § 10 Abs. 4 EntgTranspG ausdrücklich, dass Auskunftsansprüche aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Zu denken ist hier z. B. an das Einsichtsrecht in die Personalakte gemäß § 83 BetrVG oder das Beschwerderecht.[1] Auch § 9 Satz 3 EntgTranspG erklärt das Maßregelungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz[2] ausdrücklich für anwendbar. Schließlich sieht § 2 Abs. 2 EntgTranspG umfassend die Geltung des AGG sowie sonstiger Benachteiligungsverbote und öffentlich-rechtlich Vorschriften vor, die dem Schutz und der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.
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