Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist gemäß § 3 Abs. 2 EntgTranspG dann anzunehmen, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde.

Klargestellt wird in § 3 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG, dass eine solche unmittelbare Benachteiligung auch dann vorliegt, wenn eine Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschutz ein geringeres Entgelt erhält oder eine Leistung nicht erhält, die vergleichbare Beschäftigte bekommen. Diese Vorschrift ist der schon bestehenden Definition in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG nachgebildet. Damit wird der Diskriminierungsschutz vervollständigt, indem die Anknüpfung an Schwangerschaft und Mutterschutz für ein geringeres Entgelt untersagt wird, auch wenn der Arbeitgeber formal nicht direkt nach dem Geschlecht unterscheidet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge